Einspruch gegen das Verschulden bei Verkehrsunfällen in der Türkei
Verkehrsunfälle sind eine der am weitesten verbreiteten Arten von unerlaubten Handlungen in der modernen Gesellschaft und lösen aufgrund der von ihnen verursachten Sach- und Personenschäden eine Reihe komplexer rechtlicher Prozesse aus. Im türkischen Rechtssystem wird der Prozess vom Eintritt eines Unfalls bis zur Zahlung von Entschädigungen im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes Nr. 2918 (KTK), des Türkischen Obligationenrechts (TBK), des Türkischen Handelsgesetzbuchs (TTK) und der Versicherungsgesetzgebung gestaltet.
Erstfeststellung und Protokollprozess nach dem Unfall
Die Grundlage für die korrekte Bestimmung der Verschuldensquote bei Verkehrsunfällen liegt in der Qualität und Richtigkeit des zum Zeitpunkt des Unfalls erstellten Protokolls. Die türkische Gesetzgebung sieht je nach Art und Folgen des Unfalls zwei verschiedene Feststellungsmethoden vor: von den Vollzugskräften (Verkehrspolizei) ausgestellte offizielle Protokolle und von den Parteien untereinander erstellte vereinbarte Protokolle.
Offizielle Protokolle durch Vollzugskräfte ve Gesetzliche Verpflichtungen
Obwohl ein großer Teil der Verkehrsunfälle mit Sachschäden überstanden wird, hat der Gesetzgeber in bestimmten Fällen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit betreffen, die Initiative der Parteien untersagt und das Eingreifen der staatlichen Gewalt (Polizei oder Gendarmerie) zwingend vorgeschrieben.
Gesetzliche Grundlage: Straßenverkehrsgesetz Artikel 83
Die Befugnis und Verpflichtung der Vollzugskräfte zur Erstellung eines Unfallfeststellungsprotokolls ist in Artikel 83 des Straßenverkehrsgesetzes klar geregelt. Dieser Artikel trennt die Befugnis zur Intervention bei dem Unfall in administrative und gerichtliche Aspekte.
GESETZESTEXT: Straßenverkehrsgesetz Nr. 2918 – Artikel 83
„In Verkehrsunfälle wird eingegriffen;
a) durch die örtliche allgemeine Polizei zur Durchführung strafrechtlicher Maßnahmen,
b) durch die Verkehrspolizei zur Feststellung der Unfallursachen, Spuren und Beweise sowie zur Erstellung des Verkehrsunfallprotokolls.
Auf Autobahnen, auf denen keine Verkehrspolizei im Dienst oder anwesend ist, wird das Verkehrsunfallprotokoll von der örtlichen allgemeinen Polizei erstellt und eine Kopie an die Verkehrspolizei des Ortes gesandt.
Bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen, die nur zu Sachschäden führen, wird im Falle einer Einigung der Parteien und wenn die Tat keine weitere Straftat darstellt, keine gerichtliche Verfolgung durchgeführt und die Bestimmung des Artikels 565 des türkischen Strafgesetzbuchs findet keine Anwendung.“
Wann muss die Polizei oder Gendarmerie gerufen werden?
Gemäß dem Wortlaut des Gesetzesartikels und den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entfällt in den folgenden Fällen die Befugnis der Parteien zur Erstellung eines „Vereinbarten Unfallfeststellungsprotokolls“ und die Hinzuziehung von Vollzugskräften wird zwingend erforderlich:
Verdacht auf geistiges Ungleichgewicht oder Alkohol beim Fahrer: Besteht bei einer der am Unfall beteiligten Parteien der Verdacht auf Alkohol-, Drogen- oder Stimulanzienkonsum oder ist die geistige Gesundheit nicht intakt, muss das Protokoll von der Polizei aufgenommen werden. Dies ist für die Gültigkeit des Versicherungsschutzes entscheidend; Alkoholkonsum am Steuer kann den Kasko- und Haftpflichtversicherungsschutz unwirksam machen.
Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis: Wenn einer der Fahrer keinen Führerschein besitzt oder dieser nicht für die genutzte Fahrzeugklasse geeignet ist.
Minderjährigkeit: Wenn einer der Fahrer jünger als 18 Jahre ist.
Dienstfahrzeuge (Öffentliche Fahrzeuge): Wenn mindestens eines der am Unfall beteiligten Fahrzeuge einer öffentlichen Einrichtung gehört (Fahrzeuge mit offiziellem Kennzeichen).
Schäden an öffentlichem Eigentum: Wenn beim Unfall öffentliches Eigentum wie Ampeln, Leitplanken oder Strommasten beschädigt wurde.
Schäden nur an Gegenständen Dritter: Wenn beim Unfall nur Eigentum Dritter (z. B. ein parkendes Fahrzeug, ein Schaufenster) beschädigt wurde.
Fehlen einer Haftpflichtversicherung: Wenn eine der Parteien keine Haftpflichtversicherung (ZMSS) besitzt oder diese abgelaufen ist.
Personenschäden (Verletzung oder Tod): Wenn infolge des Verkehrsunfalls auch nur die geringste Verletzung oder ein Todesfall eingetreten ist.
Analyse und Anwendungshinweis: Insbesondere bei Unfällen mit Verletzten vermeiden es die Parteien manchmal, die Polizei zu rufen, und nehmen ein Sachschadenprotokoll auf, indem sie sagen: „Mir geht es gut, ich habe nichts.“ Wenn jedoch nach dem Abklingen des Unfallschocks innere Blutungen oder Traumata auftreten und ein Krankenhaus aufgesucht wird, wird eine „Gerichtsakte“ angelegt. Da kein Polizeiprotokoll vorliegt, kann es in den Versicherungsprozessen zu großen rechtlichen Lücken und Problemen bei der Ablehnung von Entschädigungen kommen. Daher ist es zur Vermeidung von Nachteilen unerlässlich, auch bei Unfällen mit geringstem physischem Kontakt die Polizei zu rufen.
Die sich ändernde Rolle der Vollzugskräfte bei der Verschuldenszuweisung
In der traditionellen Praxis gaben die Verkehrspolizisten in den von ihnen erstellten Protokollen den Parteien Verschuldensquoten auf der Basis von „8 zu 8“ an (z. B. Fahrer A: 6/8, Fahrer B: 2/8 verschuldet). Diese Praxis wurde jedoch durch Rundschreiben des Innenministeriums und Verordnungsänderungen abgeschafft.
In der aktuellen Praxis gibt die Verkehrspolizei im Protokoll keine direkte Verschuldensquote an. Stattdessen stellt sie die Regelverstöße (z. B. „Rotlichtverstoß“, „Auffahrunfall“, „Nichtbeachtung der Fahrstreifen- und Wechselregeln“) mit Artikelnummern fest.
Versicherungsgesellschaften und Justizbehörden leiten die Verschuldensquote (Hauptverschulden / Nebenverschulden) auf der Grundlage dieser von der Polizei festgestellten Verstöße ab. Daher sollte man nicht besorgt sein, weil im Polizeiprotokoll „keine Verschuldensquote steht“; wichtig ist das Vorhandensein einer Feststellung wie „Fahrer A hat gegen Artikel 84/1-a des KTK verstoßen“. Diese Feststellung entspricht faktisch einem Verschulden von 75 % oder 100 %.
Einvernehmliches Unfallfeststellungsprotokoll zwischen den Parteien
Dieses 2008 eingeführte System, das darauf abzielt, die Verkehrsbürokratie zu verringern, ermöglicht es den Parteien, bei reinen Sachschadenunfällen aus eigenem Willen ein Protokoll zu erstellen.
Rechtliche Natur des Protokolls
Das einvernehmliche Unfallfeststellungsprotokoll ist im Wesentlichen ein „privatrechtlicher Vertrag“. Die Parteien erklären, dass sie sich über den Hergang des Ereignisses einig sind. Diese Einigung muss jedoch kein Geständnis („Ich bin schuld“) enthalten; sie enthält lediglich die Erklärung „Das Ereignis ist so passiert“. Die Verschuldensbeurteilung erfolgt durch die Versicherungsgesellschaften anhand dieser Erklärungen und der gezeichneten Skizze.
Gesetzliche Grundlage: Die einschlägigen Artikel der Straßenverkehrsordnung und das Rundschreiben Nr. 2007/27 des Untersekretariats für Schatzwesen bilden die rechtliche Grundlage für diese Protokolle.
Kritische Punkte beim Ausfüllen des Protokolls
Fehler beim Ausfüllen des Protokolls können einen schuldlosen Fahrer auf dem Papier in eine schuldhafte Lage bringen.
Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift: Damit das Protokoll gültig ist, ist die eigenhändige Unterschrift aller am Unfall beteiligten Fahrer zwingend erforderlich. Nicht unterschriebene Protokolle werden von den Versicherungsgesellschaften nicht bearbeitet.
Zeichnung einer Skizze: In der Skizze müssen die Kollisionspunkte der Fahrzeuge, Fahrbahnmarkierungen, Verkehrszeichen (STOPP-Schild, Ampeln usw.) und die Fahrtrichtungen der Fahrzeuge klar angegeben werden. Statt abstrakter Aussagen wie „Der Weg war mein Recht“ ist eine visuelle Darstellung essenziell.
Konsistenz der Aussagen: Es sollte kein Widerspruch zwischen den Aussagen der Fahrer, der Skizze und den Schadensfotos bestehen.
Fotos: Das Protokoll allein reicht nicht aus. Weitwinkelaufnahmen (die den allgemeinen Zustand der Straße zeigen) und Detailfotos (die die Schadensstelle zeigen) sind die wichtigsten Beweismittel für die Verschuldensfeststellungskommission.
Prozess der Verschuldensbestimmung und Institutioneller Ablauf
Nach dem Verlassen des Unfallortes beginnt der Prozess der digitalen Erfassung der Protokolle und der Festlegung der Verschuldensquote. Dieser Prozess wird über die Infrastruktur des Versicherungs-Informations- und Überwachungszentrums (SBM) abgewickelt.
SBM-System und Bewertungsalgorithmus
SBM ist die zentrale Datenbank, in der alle Versicherungsdaten in der Türkei gesammelt werden. Der Prozess läuft in folgenden Schritten ab:
Systemeingabe: Die Parteien übermitteln das Protokoll und die Fotos an ihre eigenen Versicherungsgesellschaften. Die Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, die Dokumente spätestens innerhalb von einem Werktag in das SBM-System hochzuladen.
Bewertung durch die Versicherungsgesellschaften: Die in das System hochgeladene Akte wird von den Versicherungsgesellschaften beider Parteien geprüft. Die Gesellschaften bewerten den Verschuldensstatus ihrer eigenen Versicherten anhand von Unfallszenarien. Die gesetzliche Frist beträgt 3 Werktage.
Szenario A (Einigung): Wenn Versicherungsgesellschaft A sagt „Mein Kunde ist zu 100 % schuld“ und Versicherungsgesellschaft B sagt „Ja, A ist schuld“, ist die Einigung erzielt und die Verschuldensquote ist rechtskräftig.
Szenario B (Uneinigkeit): Wenn Gesellschaft A „50 %-50 %“ sagt, während Gesellschaft B sagt „Nein, A ist zu 100 % schuld“, wird die Akte vom System automatisch an die „Unfall-Verschuldensbewertungskommission“ weitergeleitet.
Unfall-Verschuldensbewertungskommission
Diese Kommission wurde innerhalb von SBM eingerichtet, um unabhängig von Versicherungsgesellschaften nur Akten zu prüfen, bei denen Uneinigkeit besteht.
Struktur: Die Kommission besteht aus Experten für Versicherungsrecht und Verkehrsunfälle.
Entscheidungszeit: An die Kommission herangetragene Akten werden innerhalb von 3 Werktagen geprüft und entschieden.
Natur der Entscheidung: Die Entscheidung der Kommission ist für die Versicherungsgesellschaften bindend. Sie stellt jedoch keine endgültige gerichtliche Entscheidung für die Parteien (Bürger) dar; sie hat den Charakter einer administrativen Feststellung und kann angefochten werden.
Verschuldensquoten und ihre Bedeutung
Das Verschulden bei Verkehrsunfällen wird in der Regel auf die Quoten 0 %, 25 %, 50 %, 75 % und 100 % verteilt. Diese Quoten sind das mathematische Äquivalent der Begriffe „Hauptverschulden“ und „Nebenverschulden“.
| Verschuldensquote | Rechtlicher Status | Entschädigungsfolge |
| 0% | Völlig schuldlos | Erhält den vollen Schaden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Kann Wertminderung verlangen. |
| 25% | Nebenverschulden | Hat ein Nebenverschulden (z.B. leichte Geschwindigkeitsüberschreitung bei Vorfahrt). Erhält 75 % des Schadens von der Gegenseite. Die eigene Versicherung zahlt 25 % des gegnerischen Schadens. |
| 50% | Gleichermaßen schuldig | Beide Parteien sind gleichermaßen schuld (z.B. unvorsichtiges Einfahren in eine unkontrollierte Kreuzung). Jeder erhält die Hälfte seines Schadens von der Gegenseite. |
| 75% | Hauptverschulden | Ist die Hauptursache des Unfalls (z.B. unkontrolliertes Einfahren von einer Neben- in eine Hauptstraße). Erhält nur 25 % des eigenen Schadens. |
| 100% | Volles Verschulden | Ist allein für den Unfall verantwortlich. Kann keinen Schaden von der eigenen Haftpflichtversicherung erhalten. Die eigene Versicherung zahlt den gesamten Schaden der Gegenseite. |
Methoden des Einspruchs gegen die festgelegte Verschuldensquote
Das häufigste Problem der Bürger sind Verschuldensquoten, die in ihrer Abwesenheit oder aufgrund fehlerhafter Bewertungen festgelegt wurden. Das Einspruchsverfahren ist stufenweise aufgebaut.
Gemäß HMK Art. 106 kann eine Klage zur Feststellung des Bestehens eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses erhoben werden. Nach Ansicht des Kassationshofs besteht jedoch in der Regel kein „rechtliches Interesse“ an einer eigenständigen Feststellungsklage nur zur „Bestimmung der Verschuldensquote“. Nach Ansicht des Kassationshofs ist die Verschuldensquote kein „Rechtsverhältnis“, sondern eine „materielle Tatsache“. Daher kann die Verschuldensfeststellung nur als Vorfrage innerhalb einer „Leistungsklage“ (Entschädigungsklage) geprüft und festgestellt werden. Folglich sollte anstelle einer Klage, die „nur auf Verschuldensfeststellung“ abzielt, der Einwand gegen das Verschulden im Rahmen der zu erhebenden Entschädigungsklage oder über den Schiedsweg geltend gemacht werden.
Erste Stufe: Einspruch über das SBM-System
Sobald die Verschuldensquoten im SBM-System festgelegt sind, erfolgt eine Benachrichtigung an die Versicherten per SMS oder E-Mail. Ab dieser Benachrichtigung besteht eine Einspruchsfrist von 5 Werktagen.
Einspruchsverfahren:
Antragskanal: Der Einspruch erfolgt über das Menü „Abfrage und Einspruch zum Unfallfeststellungsprotokoll“ auf sbm.org.tr oder direkt über die Versicherungsagentur.
Begründung: Die bloße Aussage „Ich akzeptiere das nicht“ ist unzureichend. Es müssen konkrete Gründe wie „Fahrzeug A fuhr in der Skizze in die falsche Richtung“ oder „Bremsspuren sind auf den Fotos erkennbar“ angeführt werden. Falls vorhanden, sollten zusätzliche Fotos oder Videos (z. B. Dashcam-Aufnahmen) in das System hochgeladen werden.
Abschluss: Auf den Einspruch hin wird die Akte von den beteiligten Versicherungsgesellschaften (oder bei Fortbestehen der Uneinigkeit von der Kommission) erneut bewertet. Dieser Prozess dauert in der Regel ebenfalls 3 Werktage.
Wichtiger Hinweis: Das Einspruchsrecht über SBM besteht in der Regel nur einmal. Wird der Einspruch abgelehnt, kann über denselben Kanal kein erneuter Antrag gestellt werden; es muss die nächste Stufe (Schiedsverfahren oder Gericht) beschritten werden.
Zweite Stufe: Versicherungsschiedskommission
Wenn das SBM-Verfahren erfolglos bleibt, kommt die Versicherungsschiedskommission zum Einsatz, die wesentlich schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren ist. Die Versicherungsschiedskommission ist eine durch das Versicherungsgesetz Nr. 5684 eingerichtete alternative Streitbeilegungsstelle zu den Gerichten.
Voraussetzung: Antrag an die Versicherungsgesellschaft
Bevor man sich an die Schiedskommission wendet, ist es zwingend erforderlich, sich schriftlich (per Einschreiben mit Rückschein, notarieller Zustellung oder KEP) an die Versicherungsgesellschaft zu wenden, mit der man im Streit liegt. Antwortet die Versicherungsgesellschaft nicht innerhalb von 15 Werktagen auf diesen Antrag (bei Haftpflichtversicherungen beträgt diese Frist 15 Tage, bei anderen kann sie abweichen, die allgemeine Frist nach KTK Art. 97 beträgt jedoch 15 Tage) oder entspricht die Antwort nicht Ihren Forderungen, ist der Weg zum Schiedsverfahren frei.
Gesetzliche Grundlage: KTK Artikel 97
„Der Geschädigte muss vor der Klageerhebung innerhalb der in der Pflicht-Haftpflichtversicherung vorgesehenen Grenzen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Versicherungseinrichtung stellen. Antwortet die Versicherungseinrichtung nicht innerhalb von spätestens 15 Tagen ab dem Datum des Antrags schriftlich oder entspricht die Antwort nicht den Forderungen, kann der Geschädigte Klage erheben oder ein Schiedsverfahren im Rahmen des Gesetzes Nr. 5684 beantragen.“
Schiedsgebühren und Kosten (Zeitraum 2026)
Die Antragsgebühren für die Versicherungsschiedskommission richten sich nach dem Streitwert (der geforderten Entschädigungssumme oder dem Geldwert der Verschuldensfeststellung, falls beantragt).
| Streitwert (TL) | Antragsgebühr (TL) (Geschätzt 2026) |
| 0 – 8.500 TL | 520 TL |
| 8.501 – 17.000 TL | 1.040 TL |
| 17.001 – 85.000 TL | 1.560 TL |
| Über 85.001 TL | 1,8 % des Streitwerts (Mindestbetrag beachten) |
Dritte Stufe: Der Rechtsweg (Gerichte)
Wird der Schiedsweg nicht bevorzugt, kann Klage vor den allgemeinen Gerichten erhoben werden.
Zuständiges Gericht
Die Frage, bei welchem Gericht Einspruch gegen die Verschuldensquote eingelegt werden kann, richtet sich nach der Art der „Verschuldensfeststellungsklage“.
Friedensstrafrichter: Wenn das Ziel lediglich die Annullierung des Bußgeldes ist (z. B. wenn die Polizei Ihnen ein Bußgeld wegen „Rotlichtverstoßes“ auferlegt hat), ist der Friedensstrafrichter zuständig. Dieser kann bei der Annullierung des Bußgeldes auch auf den Verschuldensstatus eingehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofs binden die Entscheidungen des Friedensstrafrichters jedoch die Zivilgerichte (Entschädigungsklagen) nicht zwingend.
Zivil- oder Handelsgericht: Die eigentliche Verschuldensfeststellung im Sinne des Entschädigungsrechts erfolgt vor diesen Gerichten. Da die Versicherungsgesellschaft Partei ist, ist in der Regel das Handelsgericht zuständig.
Fazit und Fahrplan für Unfallopfer
Der nach einem Verkehrsunfall eingeleitete rechtliche Prozess ist voller technischer Details. Die Feststellung der Verschuldensquote beeinflusst in einer Kettenreaktion alle Entschädigungsposten (Wertminderung, Nutzungsausfall, Unterhaltsentschädigung).
Zusammenfassend: Vermeiden Sie bei der Aufnahme des Protokolls „geschätzte“ Aussagen. Machen Sie Beweisfotos (Weitwinkel + Detail). Rufen Sie bei Verletzungen immer die Polizei. Prüfen Sie innerhalb von 3-4 Tagen nach dem Unfall den Verschuldensstatus über e-Devlet oder SBM. Legen Sie bei einer Fehlentscheidung innerhalb von 5 Tagen Einspruch mit konkreten Beweisen ein.
Dieser Artikel wurde auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung der Obergerichte erstellt. Da Recht ein dynamisches Gebiet ist, wird empfohlen, im Einzelfall die aktuelle Gesetzgebung und eine professionelle Rechtsmeinung einzuholen.
