Strafen für Ungedeckte Schecks in der Türkei (2025)
Im türkischen Rechtssystem ist der Scheck kein Kreditinstrument, sondern ein Zahlungsmittel, das bei Vorlage unbedingt und bedingungslos zu bezahlen ist. Da die Ausstellung eines ungedeckten Schecks das Vertrauen im Geschäftsverkehr grundlegend untergräbt, wurde diese Handlung durch das (ehemalige) Gesetz Nr. 3167 und das heutige Scheckgesetz Nr. 5941 als eigener Straftatbestand geregelt. Diese Straftat legt eine „objektive“ Haftung fest, die sich auf die Tatsache der Nichtdeckung des Schecks konzentriert, unabhängig davon, ob der Aussteller in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
Dieser Artikel analysiert detailliert, unter welchen Bedingungen die Straftat der Ausstellung eines ungedeckten Schecks ab 2025 erfüllt ist, wer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, die schweren Sanktionen für diese Straftat und die verfügbaren rechtlichen Lösungen für Schuldner und Gläubiger.
Rechtliche Natur und Gültigkeitsvoraussetzungen des Schecks
Die absolute Voraussetzung für das Zustandekommen der Straftat des ungedeckten Schecks ist das Vorhandensein eines rechtlich „gültigen“ Schecks.
Was sind die zwingenden Bestandteile für einen gültigen Scheck?
Gemäß Artikel 780 des türkischen Handelsgesetzbuches (TCC) Nr. 6102 muss ein Dokument die folgenden Bestandteile enthalten, um als Scheck zu gelten:
Das Wort „Scheck“: Das Dokument muss ausdrücklich das Wort „Scheck“ (oder dessen Entsprechung in einer Fremdsprache) enthalten.
Unbedingte Anweisung: Es muss eine unbedingte Anweisung zur Zahlung eines bestimmten Betrags enthalten.
Bezogene Bank: Der Handelsname der Bank, die die Zahlung leisten soll, muss angegeben werden.
Ausstellungsdatum: Tag, Monat und Jahr der Ausstellung des Schecks müssen angegeben werden.
Unterschrift des Ausstellers (Keşideci): Die handschriftliche (nasse) Unterschrift der Person, die den Scheck ausstellt, muss vorhanden sein.
Bankseriennummer und QR-Code: Es muss eine von der Bank vergebene Seriennummer und ein QR-Code vorhanden sein.
Darüber hinaus verlangt das Scheckgesetz Nr. 5941 zusätzliche Angaben wie die türkische Identifikationsnummer (TCKN) oder die Steuernummer (VKN) des Kontoinhabers auf dem Scheckblatt.
Auswirkungen fehlender Bestandteile auf die Strafbarkeit
Das Fehlen eines der in TCC Art. 780 genannten zwingenden Bestandteile (insbesondere des Wortes „Scheck“ oder der nassen Unterschrift) entzieht dem Dokument die Eigenschaft eines Schecks. Ein Dokument, das nicht als Scheck gilt, kann nicht Gegenstand der besonderen Zwangsvollstreckungsverfahren für Handelspapiere sein, und, was noch wichtiger ist, selbst wenn für dieses Dokument ein „Ungedeckt“-Vermerk gemacht wird, ist die in Gesetz Nr. 5941 definierte Straftat nicht erfüllt.
Dies stellt den grundlegendsten Verteidigungsmechanismus für den Angeklagten dar. Wird ein Mangel festgestellt, muss ein Freispruch erfolgen, da das materielle Element der Straftat nicht erfüllt ist.
Was sind die Voraussetzungen für die Straftat des ungedeckten Schecks?
Damit die Straftat nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 5941 erfüllt ist, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig vorliegen.
1. Zwingende Vorlage bei der Bank innerhalb der gesetzlichen Frist
Die erste Bedingung ist, dass der Scheck vom Inhaber (Gläubiger) innerhalb der gesetzlichen Vorlagefristen gemäß TCC Art. 796 bei der bezogenen Bank vorgelegt wird. Diese Fristen betragen:
10 Tage, wenn der Scheck am Ausstellungsort zahlbar ist,
1 Monat, wenn er an einem anderen Ort zahlbar ist (innerhalb desselben Kontinents),
3 Monate, wenn Ausstellungs- und Zahlungsort auf verschiedenen Kontinenten liegen.
Wird ein Scheck nach Ablauf dieser Fristen bei der Bank vorgelegt und als „ungedeckt“ vermerkt, sind die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt.
Wichtiger Hinweis: Wird ein vordatierter Scheck vor dem darauf vermerkten Ausstellungsdatum vorgelegt und platzt, entsteht ebenfalls keine Straftat. Damit eine strafrechtliche Haftung entsteht, muss der Scheck erneut innerhalb der gesetzlichen Vorlagefrist (z. B. 10 Tage) nach dem aufgedruckten Datum bei der Bank vorgelegt werden.
2. „Ungedeckt“-Vermerk durch die Bank
Das entscheidende Element für die Vollendung der Straftat ist der „Ungedeckt“-Vermerk (karşılıksızdır) durch die Bank auf der Rückseite des Schecks. Der Kassationshof bezeichnet dies als „objektive Bedingung der Strafbarkeit“. Das heißt, selbst wenn der Scheck keine Deckung hat, gilt die Straftat nicht als begangen, solange dieser Vorgang nicht ordnungsgemäß von der Bank durchgeführt wurde.
Die Bank ist verpflichtet, diesen Vermerk für einen fristgerecht vorgelegten Scheck ohne ausreichende Deckung anzubringen (außer bei Fälschungen usw.). Ein Bankangestellter, der dies rechtswidrig verweigert, begeht eine eigene Straftat.
3. Fehlende Deckung (teilweise oder vollständig)
Das grundlegendste Element ist das Fehlen ausreichender Geldmittel auf dem Scheckkonto zum Zeitpunkt der Vorlage. Es gibt keinen Unterschied für das Zustandekommen der Straftat, ob die Deckung vollständig oder nur teilweise fehlt.
Wichtiger Hinweis: Selbst wenn auf dem Scheckkonto genügend Geld vorhanden ist, die Bank aber aufgrund einer Pfändung (haciz) oder einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung nicht zahlen kann, gilt dies ebenfalls als „fehlende Deckung“ und die Straftat ist erfüllt.
4. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
Diese Straftat kann vorsätzlich begangen werden. Es reicht aus, dass der Täter weiß (oder voraussieht) und akzeptiert, dass der Scheck bei Vorlage keine ausreichende Deckung auf dem Konto haben wird. Ein spezieller Betrugsvorsatz ist nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass selbst ein gutgläubiger Aussteller strafrechtlich haftbar gemacht werden kann, wenn eine unerwartete Pfändung auf sein Konto eingeht. Die Straftat ist nicht bei der Ausstellung vollendet, sondern im Moment der Vorlage und des „Ungedeckt“-Vermerks durch die Bank.
Strafverfolgung: Das Anzeigeverfahren
Die Straftat des ungedeckten Schecks ist ein Antragsdelikt. Eine Anzeige ist Voraussetzung für die Verfolgung.
Wer kann Anzeige erstatten? (Der berechtigte Inhaber)
Das Anzeigerecht steht ausschließlich dem „berechtigten Inhaber“ (yetkili hamil) zu, der den Scheck fristgerecht bei der Bank vorgelegt und den „Ungedeckt“-Vermerk erhalten hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofs kann eine Person, die den Scheck nach dem „Ungedeckt“-Vermerk durch Indossament erwirbt, zwar die Forderung, nicht aber das Strafanzeigerecht erwerben und keine Anzeige erstatten.
Kritische Anzeigefristen (Ausschlussfristen)
Das Anzeigerecht ist an sehr strenge Ausschlussfristen gebunden (die das Recht erlöschen lassen):
Der Inhaber muss die Anzeige innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt erstatten, an dem er von dem „Ungedeckt“-Vermerk Kenntnis erlangt hat.
In jedem Fall muss diese Anzeige innerhalb von 1 Jahr ab dem Datum der Tat (d. h. dem Datum des „Ungedeckt“-Vermerks) erfolgen.
Das Versäumen dieser Fristen macht eine strafrechtliche Verfolgung unmöglich.
Wer ist strafrechtlich verantwortlich? (Feststellung des Täters)
Wer Täter ist, hängt davon ab, ob der Scheck von einer natürlichen oder einer juristischen Person ausgestellt wurde.
Haftung natürlicher Personen
Ist der Kontoinhaber eine natürliche Person, ist der Täter und strafrechtlich Verantwortliche der Kontoinhaber selbst. Eine natürliche Person kann keinen Vertreter oder Bevollmächtigten ernennen, um Schecks in ihrem Namen auszustellen; selbst wenn sie es tut, verbleibt die strafrechtliche Verantwortung beim Kontoinhaber.
Haftung bei juristischen Personen (Unternehmen)
Hier entsteht in der Praxis die größte Verwirrung. Ist der Kontoinhaber eine juristische Person, liegt die strafrechtliche Verantwortung bei folgenden Personen:
Vorrangig beim Mitglied des Leitungsorgans, das mit der Führung der Finanzangelegenheiten der juristischen Person beauftragt ist (z. B. ein speziell ernanntes Vorstandsmitglied).
Wurde keine solche spezielle Zuweisung vorgenommen, haften alle natürlichen Personen, die das Leitungsorgan bilden (z. B. alle Vorstandsmitglieder einer AG, alle Geschäftsführer einer GmbH) gesamtschuldnerisch.
Problem des „Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Vorlage“
Der kritischste Punkt bei der Haftung juristischer Personen ist der Zeitpunkt, der zur Bestimmung der verantwortlichen Person herangezogen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofs obliegt die strafrechtliche Verantwortung nicht der Person, die den Scheck tatsächlich unterzeichnet hat oder zum Zeitpunkt der Ausstellung im Amt war, sondern der Person, die im Moment der Vorlage des Schecks bei der Bank und des „Ungedeckt“-Vermerks für die Finanzen verantwortlich oder Mitglied des Leitungsorgans war.
Dies schafft ein unvorhersehbares Risiko für Unternehmensleiter. Zum Beispiel:
Ein Manager (A) stellt während seiner Amtszeit einen vordatierten Scheck aus.
Manager (A) verlässt das Unternehmen vor dem Datum auf dem Scheck, und ein neuer Manager (B) wird ernannt.
Der Scheck wird vorgelegt, während Manager (B) im Amt ist, und platzt.
In diesem Szenario wird der neue Manager (B), der den Scheck nie gesehen hat, als Täter strafrechtlich verfolgt, nur weil er die Person war, die „verpflichtet war, die Deckung bereitzustellen“ zum Zeitpunkt der Vorlage.
Diese Praxis wurde wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der „Individualität der Strafe“ vor das Verfassungsgericht gebracht, das Gericht entschied jedoch, dass die Regelung verfassungsgemäß ist.
Sanktionen und rechtliche Folgen eines ungedeckten Schecks
Die Ausstellung eines ungedeckten Schecks hat schwerwiegende, vielschichtige Konsequenzen.
1. Strafrechtliche Sanktion: Justizielle Geldstrafe (APC)
Die Hauptstrafe für die Straftat ist eine justizielle Geldstrafe. Das Gericht verhängt für jeden ungedeckten Scheck eine Geldstrafe von bis zu 1500 Tagessätzen. Es gibt zwei Regeln für diese Strafe:
Obergrenze: Die Strafe darf 1500 Tagessätze nicht überschreiten.
Untergrenze: Die verhängte Geldstrafe darf nicht geringer sein als der ungedeckte Betrag des Schecks. (Das Verfassungsgericht hat 2017 die Einbeziehung von Zinsen und Kosten in diese Mindeststrafe für verfassungswidrig erklärt).
Der Richter multipliziert die Anzahl der Tage mit einem Tagessatz (zwischen 20 TL und 100 TL, je nach wirtschaftlicher Lage der Person), um die endgültige Strafe zu bestimmen.
2. Nichtzahlung der Geldstrafe: Direkte Freiheitsstrafe
Hier liegt die schärfste Sanktion. Normalerweise können unbezahlte Geldstrafen in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden. Nach dem Scheckgesetz wird jedoch, wenn die Geldstrafe für einen ungedeckten Scheck nicht bezahlt wird, diese Option übersprungen und die Strafe direkt in eine Freiheitsstrafe umgewandelt.
Die Höchstdauer der umgewandelten Freiheitsstrafe beträgt 3 Jahre für eine einzelne Verurteilung und darf insgesamt 5 Jahre für mehrere Verurteilungen nicht überschreiten.
3. Sicherungsmaßregel: Verbot der Scheckausstellung und Kontoeröffnung
Zusammen mit der Geldstrafe verhängt das Gericht gegen den Angeklagten auch ein Verbot, Schecks auszustellen und Scheckkonten zu eröffnen. Dieses Verbot hindert die Person daran, neue Konten zu eröffnen und Schecks von bestehenden Konten auszustellen. Personen unter diesem Verbot dürfen keine Führungspositionen in Kapitalgesellschaften einnehmen.
Die Ausstellung eines Schecks trotz dieses Verbots stellt eine separate Straftat dar, die mit 1 bis 3 Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird.
4. Rechtliche Folgen (Zwangsvollstreckung und Bankenhaftung)
Unabhängig vom Strafverfahren kann der Inhaber rechtliche Schritte einleiten, um seine Forderung einzutreiben:
Zwangsvollstreckung für Handelspapiere: Der Gläubiger kann ein schnelles Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner (und die Indossanten) einleiten. Die Einspruchsfrist beträgt 5 Tage und der Einspruch muss direkt beim Vollstreckungsgericht eingelegt werden.
Gesetzlicher Garantiebetrag der Bank: Die Bank ist verpflichtet, dem Inhaber für jedes fristgerecht vorgelegte ungedeckte Scheckblatt einen Mindestbetrag (gesetzlicher Garantiebetrag) zu zahlen, der jährlich angepasst wird.
Tabelle 1: Zusammenfassung der Sanktionen für ungedeckte Schecks
| Sanktion / Folge | Rechtsgrundlage | Beschreibung und Umfang |
| Justizielle Geldstrafe | Gesetz Nr. 5941 Art. 5/1 | Bis zu 1500 Tagessätze pro Scheck. Nicht weniger als der ungedeckte Betrag. |
| Direkte Freiheitsstrafe | Gesetz Nr. 5941 Art. 5/11 | Bei Nichtzahlung der Geldstrafe direkte Umwandlung in Haft (Max. 3 J. pro Tat, 5 J. gesamt). |
| Scheckausstellungsverbot | Gesetz Nr. 5941 Art. 5/1 | Vom Gericht verhängt. Verhindert Managementpositionen in Kapitalgesellschaften. |
| Verstoß gegen das Verbot (Straftat) | Gesetz Nr. 5941 Art. 5/1 | Scheckausstellung trotz Verbot ist eine separate Straftat (1-3 Jahre Haft). |
| Zwangsvollstreckung | İİK Art. 167 ff. | Inhaber kann schnelle Zwangsvollstreckung gegen Aussteller und Indossanten einleiten. |
| Haftungsbetrag der Bank | Gesetz Nr. 5941 Art. 3/3 | Bank muss einen gesetzlichen Mindestgarantiebetrag (jährlich angepasst) pro Scheckblatt zahlen. |
| Verzögerungsentschädigung | TCC Art. 811 | Inhaber kann Verzugszinsen und 10% Entschädigung in der Vollstreckung fordern. |
Gerichtsverfahren und Rechtsmittel
Zuständiges Gericht: Vollstreckungsstrafgericht
Das zuständige Gericht für Klagen aus der Straftat des ungedeckten Schecks ist das Vollstreckungsstrafgericht (İcra Ceza Mahkemesi). Der Gerichtsstand kann wahlweise der Ort der Vorlage, der Ort der Kontoeröffnung, der Wohnsitz des Angeklagten oder der Wohnsitz des Anzeigenden sein.
Besonderes Gerichtsverfahren
Das Verfahren unterliegt einem speziellen, schnelleren Verfahren nach dem Vollstreckungs- und Konkursgesetz (İİK). Ein bemerkenswertes Merkmal ist, dass der Anzeigende (oder sein Anwalt) an den Verhandlungen teilnehmen muss. Erscheint der Anzeigende (oder Anwalt) unentschuldigt nicht zur Verhandlung, stellt das Gericht das Verfahren ein.
Tabelle 2: Kritische Fristen im Prozess um ungedeckte Schecks
| Handlung / Antrag | Frist | Beginn | Rechtsgrundlage | Folge der Versäumung |
| Vorlage des Schecks bei der Bank | 10 Tage / 1 Monat / 3 Monate | Ausstellungsdatum auf Scheck | TCC Art. 796 | Verlust des Rückgriffsrechts (gegen Indossanten); Straftat nicht erfüllt. |
| Strafanzeige | 3 Monate (Ausschlussfrist) | Kenntnisnahme des „Ungedeckt“-Vermerks | İİK Art. 347 | Vollständiger Verlust des Anzeigerechts. |
| Strafanzeige (Maximal) | 1 Jahr (Ausschlussfrist) | Datum des „Ungedeckt“-Vermerks (Tatzeit) | İİK Art. 347 | Vollständiger Verlust des Anzeigerechts. |
| Widerspruch Zwangsvollstreckung | 5 Tage | Zustellung des Zahlungsbefehls | EBL Art. 168 | Verlust des Widerspruchsrechts; Verfahren wird rechtskräftig. |
| Berufung (Vollstr.-Strafgericht) | 7 Tage | Urteilsverkündung oder Zustellung | CMK Art. 273 | Verlust des Berufungsrechts; Urteil wird rechtskräftig. |
Schuldenzahlung: Rechtsschutz und Lösungsmechanismen
Das Gesetz bietet Mechanismen, die die Zahlung der Schuld fördern und es dem Täter ermöglichen, der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.
1. Tätige Reue (Zahlung der Schuld mit Zinsen)
Dies ist der wichtigste rechtliche Schutz für den Angeklagten. Um davon zu profitieren, muss der ungedeckte Scheckbetrag zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen (berechnet ab dem gesetzlichen Vorlagedatum) vollständig an den Gläubiger gezahlt werden.
Zahlung während des Prozesses: Erfolgt die Zahlung während des laufenden Verfahrens, entscheidet das Vollstreckungsstrafgericht auf Einstellung des Verfahrens.
Zahlung nach Rechtskraft: Erfolgt die Zahlung, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, ordnet das Gericht die Aufhebung des Urteils mit allen seinen Konsequenzen an. Diese Entscheidung stoppt die Vollstreckung der Geldstrafe, hebt das Scheckverbot auf und sorgt für die Löschung des Urteils aus dem Strafregister.
2. Wirkung des Verzichts auf die Anzeige
Da es sich um ein Antragsdelikt handelt, hat der Verzicht des Gläubigers auf die Anzeige die gleichen rechtlichen Folgen wie die tätige Reue. Je nach Stand des Verfahrens wird das Verfahren eingestellt oder das Urteil aufgehoben.
3. Verfahren zur Aufhebung des Scheckausstellungsverbots
Die Hauptwege zur Aufhebung des Verbots sind tätige Reue und Verzicht auf die Anzeige. Zusätzlich kann eine Person 3 Jahre nach vollständiger Verbüßung der Strafe (und in jedem Fall 10 Jahre nach Verhängung des Verbots) bei Gericht die Aufhebung des Verbots beantragen.
Fazit und strategische Bewertung
Die Straftat des ungedeckten Schecks ist ein objektiver Haftungstatbestand, der sich eher auf das Ergebnis (Nichtzahlung) als auf den Vorsatz des Täters konzentriert. Das Verfahren wird in einem schnellen, speziellen Verfahren vor den Vollstreckungsstrafgerichten geführt. Die Sanktionen haben eine hybride Struktur, die strafrechtliche (Geldstrafe/Haft), administrative (Verbot) und zivilrechtliche (Zwangsvollstreckung) Elemente kombiniert. Das doppelte Ziel des Gesetzes ist es, das öffentliche Vertrauen in Schecks zu sichern und dem Gläubiger durch Institute wie die tätige Reue schnell zu seinem Geld zu verhelfen.
