Beleidigung, Bedrohung und Belästigung in sozialen Medien in der Türkei (2025)

Soziale Medienplattformen sind zu unverzichtbaren Werkzeugen in modernen Gesellschaften geworden, in denen Einzelpersonen ihre Gedanken frei äußern, Informationen austauschen und an öffentlichen Diskussionen teilnehmen können. Die durch die Verfassung garantierte Meinungsfreiheit wird weit ausgelegt und umfasst auch Ideen, die als störend oder schockierend empfunden werden.

Diese Freiheit ist jedoch nicht unbegrenzt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung endet dort, wo es zu einem Werkzeug für Angriffe auf die Persönlichkeitsrechte, Ehre, Würde und den Ruf anderer wird und zu einer Handlung wird, die nach dem türkischen Strafgesetzbuch (TCK) eine Straftat darstellt. Die feine Grenze zwischen dem Recht auf Kritik und dem Verbrechen der Beleidigung wird in Entscheidungen des Kassationshofs häufig betont; es wird festgestellt, dass Kritik nicht zu einem persönlichen Angriff werden sollte.

Dieser Artikel analysiert, welche Straftaten nach dem türkischen Strafgesetzbuch durch Handlungen begründet werden können, die über schriftliche, auditive oder visuelle Beiträge auf Social-Media-Plattformen erfolgen. Wir werden nicht nur Beleidigung untersuchen, sondern auch häufig vorkommende Straftaten wie Bedrohung, Erpressung, sexuelle Belästigung, Verletzung der Privatsphäre und rechtswidrige Nutzung personenbezogener Daten. Wir werden auch den rechtlichen Fahrplan und die Entschädigungsrechte für Opfer erläutern.

Teil I: Arten von Straftaten in sozialen Medien und ihre Elemente

Eine Handlung auf Social-Media-Plattformen kann je nach Inhalt und Zweck mehrere im türkischen Strafgesetzbuch definierte Straftaten darstellen.

1. Beleidigung (TCK m. 125)

Das Verbrechen der Beleidigung wird mit der Absicht begangen, die Ehre, Würde und den Ruf einer Person zu verletzen. Das Gesetz definiert dieses Verbrechen durch zwei grundlegende Handlungsformen:

  1. Zuschreibung einer konkreten Handlung: Wie jemanden als „Dieb“, „Bestechungsempfänger“ oder „Betrüger“ zu bezeichnen. Ob die zugeschriebene Handlung wahr ist oder nicht, ist für die Begehung der Straftat irrelevant.

  2. Beschimpfung: Umfasst allgemeine und abstrakte herabwürdigende Äußerungen. Zum Beispiel stellen Wörter wie „ehrlos“, „dumm“, „niederträchtig“ eine Beleidigung durch Beschimpfung dar.

Öffentlichkeit in sozialen Medien (TCK m. 125/4)

Eines der wichtigsten Elemente, das die Strafe für Beleidigung verschärft, ist die „Öffentlichkeit“. Es reicht aus, wenn eine Handlung in einer Umgebung ausgeführt wird, die der Möglichkeit offensteht, von einer unbestimmten Anzahl von Personen gesehen, gehört und wahrgenommen zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofs gelten Beiträge von einem öffentlichen Profil auf Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram oder unter Beiträge geschriebene Kommentare als „öffentlich“. In diesem Fall wird die Grundstrafe für die Straftat um 1/6 erhöht.

Beleidigung per Nachricht (TCK m. 125/2)

Beleidigung, die durch eine an das Opfer gerichtete audio-, schriftliche oder visuelle Nachricht begangen wird (z. B. Direktnachricht (DM), geschlossene Gruppen wie WhatsApp), stellt die Grundform der Straftat dar und gilt nicht als öffentlich, sodass die Straferhöhung nicht zur Anwendung kommt.

Dies führt zu unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen für dieselbe Aussage, je nachdem, welcher Kanal verwendet wird. Zum Beispiel ist es ein qualifiziertes Verbrechen, jemanden in einem öffentlichen Kommentar auf Twitter als „dumm“ zu bezeichnen, während das Senden derselben Aussage per Direktnachricht die Grundform der Straftat darstellt.

Qualifizierte Fälle (TCK m. 125/3)

Das Gesetz sieht eine höhere Strafe (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) vor, wenn die Straftat gegen einen Amtsträger wegen dessen Dienstausübung, wegen der Äußerung oder Änderung religiöser, politischer oder sozialer Überzeugungen durch die Person oder unter Bezugnahme auf nach der Religion der Person als heilig geltende Werte begangen wird.

2. Sexuelle Belästigung (TCK m. 105)

Das Verbrechen der sexuellen Belästigung beinhaltet die Belästigung einer Person mit sexueller Absicht ohne körperlichen Kontakt. Das entscheidende Element ist die „sexuelle Absicht“ des Täters. Nach Entscheidungen des Kassationshofs fallen Handlungen wie das Senden sexuell anzüglicher Bemerkungen oder Fotos oder das beharrliche Vorschlagen sexuellen Verkehrs unter sexuelle Belästigung.

Qualifizierter Fall in sozialen Medien (TCK m. 105/2-d)

Das Gesetz betrachtet die Begehung sexueller Belästigung „unter Ausnutzung der durch elektronische Kommunikationsmittel gebotenen Leichtigkeit“ als qualifizierten Fall. Diese Definition umfasst alle Social-Media-Plattformen (Instagram, Twitter, WhatsApp usw.). Daher werden sexuelle Belästigungshandlungen über soziale Medien strenger bestraft, und die Strafe wird um die Hälfte erhöht.

3. Bedrohung (TCK m. 106)

Eine Bedrohung ist die Ankündigung gegenüber einer Person, dass sie in Zukunft einen ungerechtfertigten Schaden oder ein Übel erleiden wird. Das Gesetz unterscheidet nach dem bedrohten Rechtsgut:

  • Bedrohung gegen Leben, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Immunität: (z. B. „Ich werde dich töten“, „Ich werde dir das Bein brechen“). Die Ermittlung ist nicht von einer Anzeige abhängig.

  • Bedrohung gegen Eigentum oder andere Übel: (z. B. „Ich werde dein Auto anzünden“, „Ich werde es dir zeigen“). Die Ermittlung hängt von der Anzeige des Opfers ab.

Damit eine Bedrohung eine Straftat darstellt, muss sie objektiv ernst und einschüchternd sein.

Bedrohung über anonymes Konto (Qualifizierter Fall)

Wird die Straftat von einer Person begangen, die sich unkenntlich macht (z. B. durch Verwendung eines anonymen oder gefälschten Kontos in sozialen Medien), beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von 2 bis 5 Jahren.

4. Erpressung (TCK m. 107)

Erpressung ist eine spezielle Form der Bedrohung. Sie beinhaltet das Zwingen einer Person zur Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils durch die Drohung, Angelegenheiten zu offenbaren oder zuzuschreiben, die ihrer Ehre oder ihrem Ansehen schaden (z. B. private Fotos, Videos, Korrespondenz). Die Verwendung von über soziale Medien erlangten privaten Inhalten zur Geldforderung ist ein typisches Beispiel für Erpressung.

5. Störung des Friedens und der Ruhe (TCK m. 123) und Nachstellung (TCK m. 123/A)

Diese Straftat liegt vor, wenn jemand beharrlich Nachrichten sendet oder andere rechtswidrige Verhaltensweisen an den Tag legt, nur um die Ruhe einer anderen Person zu stören. Das Schlüsselelement ist „Beharrlichkeit“. Eine einzelne Nachricht reicht in der Regel nicht aus.

Die 2022 hinzugefügte Nachstellung (Stalking) (TCK m. 123/A) stellt das beharrliche Verfolgen einer Person physisch oder über Kommunikationsmittel (einschließlich sozialer Medien) unter Strafe, was beim Opfer zu erheblicher Unruhe oder Angst um seine Sicherheit führt.

Wichtige Unterscheidung: Eine Handlung kann sich zu verschiedenen Straftaten entwickeln. Unschuldige Nachrichten („Wie geht es dir?“) können zur Störung des Friedens (TCK m. 123) werden, wenn sie beharrlich sind. Wenn der Inhalt sexuell wird („Du bist schön“), wird es zur sexuellen Belästigung (TCK m. 105) aufgrund der „sexuellen Absicht“. Wenn Nachrichten Drohungen enthalten („Tu, was ich sage, oder…“), wird es zur Bedrohung (TCK m. 106). In solchen Fällen haftet der Täter für die Straftat mit der höchsten Strafe (z. B. Bedrohung oder sexuelle Belästigung).

6. Verletzung der Vertraulichkeit der Kommunikation (TCK m. 132)

Diese Straftat beinhaltet die Verletzung der Vertraulichkeit privater Kommunikation zwischen Personen. Im Social-Media-Kontext stellt das Erstellen eines Screenshots von privaten Nachrichten (DM) zwischen zwei Personen und das Senden an Dritte oder die öffentliche Weitergabe ohne Zustimmung einer der Parteien diese Straftat dar.

7. Verletzung der Privatsphäre (TCK m. 134)

Diese Straftat bestraft die Einmischung in die Privatsphäre einer Person. Das Aufnehmen von Fotos oder Videos von privaten Momenten einer Person ohne Zustimmung und/oder die Weitergabe dieser Inhalte in sozialen Medien stellt diese Straftat dar. Nach Entscheidungen des Kassationshofs kann sogar das unbefugte Betreten der Social-Media-Konten eines Ehepartners unter diese Straftat fallen.

8. Rechtswidrige Weitergabe personenbezogener Daten (TCK m. 136)

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wie z. B. ID-Nummer, Telefonnummer, Adresse, Foto usw. Die rechtswidrige Weitergabe dieser Daten (TCK m. 136) ist eine Straftat.

Jüngste Entscheidungen des Kassationshofs sind eindeutig: Selbst die Verwendung oder Verbreitung eines Fotos, das ein Nutzer freiwillig öffentlich in seinem Profil geteilt hat, ohne Zustimmung und in einem anderen Kontext (z. B. auf einem gefälschten Konto oder in einem beleidigenden Beitrag), stellt die Straftat nach TCK m. 136 dar. Die Veröffentlichung von Daten gewährt Dritten keine unbegrenzten Nutzungsrechte.

9. Rechtswidriger Zugang zu einem Informationssystem (TCK m. 243)

Diese Straftat umfasst „Hacking“. Das Erlangen unbefugten Zugangs zum Social-Media-Konto einer anderen Person durch Erraten oder Stehlen des Passworts stellt die Straftat des rechtswidrigen Zugangs nach TCK m. 243 dar.

Zusammenfassende Tabelle: Häufige Straftaten in sozialen Medien

StraftatTCK ArtikelSchlüsselelementeGrundstrafrahmenAnzeige erforderlich?
BeleidigungTCK m. 125Absicht, Ehre, Würde zu verletzen.3 Mon. bis 2 J. Haft oder Geldstrafe.Ja (außer gg. Amtsträger).
Sexuelle BelästigungTCK m. 105Sexuelle Absicht, kein körperlicher Kontakt.3 Mon. bis 2 J. Haft oder Geldstrafe.Ja (Grundform). Nein (Qualifizierte Formen).
BedrohungTCK m. 106Aussage über zukünftigen Schaden, Ernsthaftigkeit.6 Mon. bis 2 J. Haft (gg. Leben/Körper).Nein (gg. Leben/Körper). Ja (gg. Eigentum).
Störung des FriedensTCK m. 123Absicht zu stören, beharrliches Verhalten.3 Mon. bis 1 J. Haft.Ja.
Verletzung der PrivatsphäreTCK m. 134Unbefugte Aufnahme/Weitergabe privater Bilder/Töne.1 J. bis 3 J. Haft.Ja.
Weitergabe personenbezogener DatenTCK m. 136Rechtswidrige Weitergabe pers. Daten (Foto, Tel.-Nr.).2 J. bis 4 J. Haft.Nein.

Hinweis: Erschwerende Umstände wie „Öffentlichkeit“ (TCK 125/4) oder „mittels elektronischer Mittel“ (TCK 105/2) erhöhen die Grundstrafen.

Teil II: Rechtlicher Fahrplan für Opfer: Was kann getan werden?

Es ist entscheidend für ein Opfer einer Straftat über soziale Medien, das Strafverfahren korrekt und effektiv einzuleiten, um Gerechtigkeit zu suchen.

Schritt 1: Handeln (Beweissicherung und Anzeige)

Beweissicherung

Der Erfolg der Ermittlungen hängt von der korrekten Beweissicherung ab.

  • Screenshot: Machen Sie sofort Screenshots, die den Inhalt des Beitrags, Kommentars oder der Nachricht, die URL (Webadresse)-Leiste, das Datum und die Uhrzeit des Beitrags, den Profilnamen und die Informationen des Täterkontos deutlich zeigen.

  • Risiko des Verschwindens von Inhalten: Täter löschen belastende Inhalte oft schnell. Daher ist die sofortige Sicherung von Beweisen unerlässlich.

  • Beweissicherung: Um die rechtliche Gültigkeit von Screenshots zu stärken, kann eine „Beweissicherung“ durch einen Notar oder über den Dienst „E-Tespit“ via e-Devlet (E-Government) erfolgen.

Anzeigefrist und Behörden

Für einige Straftaten (z. B. Beleidigung, Verletzung der Privatsphäre) ist die Anzeige des Opfers zwingend erforderlich.

  • Anzeigefrist: Bei Straftaten, die eine Anzeige erfordern, muss das Opfer diese innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum einreichen, an dem es sowohl von der Tat (Straftat) als auch vom Täter Kenntnis erlangt hat. Dies ist eine Ausschlussfrist.

  • Zuständige Behörden: Anzeigen können bei den Staatsanwaltschaften bei den Gerichten mittels eines Antrags oder durch mündliche Aussage bei der nächsten Polizeidienststelle (Polizeirevier, Gendarmeriestation) erstattet werden.

Schritt 2: Ermittlungsphase (Staatsanwaltschaft)

Der Staatsanwalt leitet die strafrechtlichen Ermittlungen ein und sammelt Beweise über die Cybercrime-Einheiten der Polizei.

IP-Ermittlung und internationale Rechtshindernisse

Der primäre technische Beweis zur Identifizierung des Täters ist die IP-Adresse. Die Beschaffung von Nutzerinformationen (IP-Adresse, Registrierungsdaten usw.) von großen Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, deren Hauptsitze im Ausland liegen (normalerweise USA), unterliegt jedoch internationalen Rechtshilfeverfahren. Da das US-Rechtssystem Straftaten wie Beleidigung oft als „niedrig priorisierte“ Straftaten betrachtet, bleiben Anfragen türkischer Justizbehörden häufig unbeantwortet. Dies ist der Hauptgrund, warum viele Ermittlungen zu Social-Media-Straftaten ohne Strafverfolgung enden, da der Täter nicht identifiziert werden kann.

Schlichtungseinrichtung

Viele Straftaten wie Beleidigung (Grundform), einfache Bedrohung und Störung des Friedens unterliegen der Schlichtung. Bevor Anklage erhoben wird, leitet der Staatsanwalt die Akte an einen Schlichter weiter. Wenn die Parteien eine Einigung erzielen (z. B. Entschuldigung, Zahlung), wird die Ermittlungsakte geschlossen.

Schritt 3: Strafverfolgungsphase (Gericht)

Wenn der Staatsanwalt hinreichenden Verdacht feststellt, wird eine Anklageschrift erstellt und an das zuständige Gericht (normalerweise das Strafgericht erster Instanz) gesandt. Das Gericht kann ein Urteil auf Freispruch, Verurteilung oder Aussetzung der Urteilsverkündung (HAGB) fällen. HAGB bedeutet, dass die Strafe für 5 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wird und der Fall bei Straffreiheit während dieser Zeit eingestellt wird.

Teil III: Wiedergutmachung des Schadens: Entschädigungsklage nach Deliktsrecht

Während das Strafverfahren auf die Bestrafung des Täters abzielt, muss eine gesonderte Zivilklage bei Zivilgerichten eingereicht werden, um den vom Opfer erlittenen Schaden zu ersetzen.

1. Klage auf immateriellen Schadensersatz (TBK m. 58)

Immaterieller Schadensersatz zielt darauf ab, den seelischen Schmerz, Kummer und die psychische Belastung des Opfers aufgrund des Angriffs auf seine Persönlichkeitsrechte durch eine Geldzahlung zu lindern. Um immateriellen Schadensersatz für einen Angriff über soziale Medien zu fordern, müssen eine rechtswidrige Handlung, ein immaterieller Schaden, ein Kausalzusammenhang und Verschulden vorliegen.

Der Richter bestimmt die Höhe unter Berücksichtigung der Art des Angriffs, des Ausmaßes seiner Verbreitung in sozialen Medien (Grad der Öffentlichkeit) und der sozioökonomischen Situation der Parteien.

2. Klage auf materiellen Schadensersatz

Wenn der Angriff auf Persönlichkeitsrechte auch einen konkreten und messbaren materiellen Schaden verursacht hat (z. B. ein Unternehmen verliert Kunden aufgrund falscher Beiträge), kann eine Klage auf materiellen Schadensersatz eingereicht werden.

3. Auswirkung des Strafurteils auf das Zivilverfahren (TBK m. 74)

Dies ist ein kritischer Punkt für Opfer.

  • Was den Zivilrichter nicht bindet: Der Zivilrichter ist nicht an den Freispruch des Strafgerichts oder dessen Feststellung der Schuldquote gebunden. Ein Freispruch wegen unzureichender Beweise bindet den Zivilrichter nicht, da die Beweismaßstäbe unterschiedlich sind.

  • Was den Zivilrichter bindet: Der Zivilrichter ist an die materiellen Tatsachen gebunden, die durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt wurden (d. h., ob der Angeklagte die Tat begangen hat).

Praktische Konsequenz: Wenn das Strafgericht wegen „unzureichender Beweise“ freispricht, kann der Zivilrichter dieselben Tatsachen neu bewerten und Schadensersatz zusprechen. Daher bedeutet ein Freispruch im Strafverfahren nicht automatisch, dass auch die Entschädigungsklage verloren geht.

4. Zuständiges und örtlich zuständiges Gericht für Entschädigungsklagen

  • Zuständiges Gericht: Zivilgericht erster Instanz.

  • Örtlich zuständiges Gericht: Die Klage kann am Wohnsitz des Beklagten eingereicht werden oder, zur Erleichterung für das Opfer, am eigenen Wohnsitz des Opfers.

Fazit und strategische Empfehlungen

Handlungen in sozialen Medien können nach dem türkischen Strafgesetzbuch schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben. Der Kassationshof erweitert den Schutz der Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum, insbesondere in Bezug auf Öffentlichkeit und die Verwendung öffentlich geteilter personenbezogener Daten. Die Identifizierung von Tätern, insbesondere bei Verwendung anonymer Konten, bleibt jedoch aufgrund internationaler Verfahrensschwierigkeiten eine große rechtliche Hürde.

Personen, die Opfer einer Straftat über soziale Medien werden, wird empfohlen, die folgenden Schritte zu unternehmen, um Rechtsverluste zu vermeiden:

  1. Bleiben Sie ruhig und sichern Sie Beweise: Machen Sie sofort Screenshots, die den Inhalt, URL, Datum, Uhrzeit und Profilinformationen des Täters deutlich zeigen.

  2. Sichern Sie die Beweise: Bewahren Sie die rechtliche Gültigkeit der Screenshots durch einen Notar oder den „E-Tespit“-Dienst via e-Devlet, um dem Risiko der Löschung entgegenzuwirken.

  3. Verpassen Sie nicht die Anzeigefrist: Wenn es sich um eine Straftat handelt, die eine Anzeige erfordert (Beleidigung, Verletzung der Privatsphäre usw.), reichen Sie diese innerhalb der 6-monatigen Ausschlussfrist bei der Staatsanwaltschaft ein.

  4. Denken Sie an Ihr Recht auf Entschädigung: Vergessen Sie nicht Ihr Recht, während oder nach dem Strafverfahren eine separate Klage auf immateriellen Schadensersatz beim Zivilgericht erster Instanz einzureichen.

  5. Holen Sie professionelle rechtliche Unterstützung ein: Die Ermittlung von Social-Media-Straftaten erfordert technisches Wissen, und Entschädigungsverfahren beinhalten komplexe rechtliche Bewertungen. Die Unterstützung durch einen auf Cyberrecht und Strafrecht spezialisierten Anwalt von Anfang an stellt sicher, dass Ihre Rechte am effektivsten geschützt werden.


 

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